Prüfungsaufträge, die tatsächlich Bescheide sind, sind gemäß § 148 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht rechtsmittelfähig, d.h. gegen einen Prüfungsauftrag (Bescheid) ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig.
Sehr wohl kann aber ein Prüfungsauftrag (Prüfungsbescheid) gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) bekämpft werden, da ein Antrag gem. § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) kein Rechtsmittel im Sinne der BAO darstellt. Dies gilt auch bei Prüfungen nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz.
VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014