Die auf den vorgenannten Rechtsnormen basierende Akteneinsicht besteht auch für Aktenteile über Kontrollmaßnahmen/Aktivitäten der Finanzpolizei.
In den Anwendungsfällen des § 90 BAO hat das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe darüber zu entscheiden, ob die Akteinsicht gewährt oder verweigert wird. Im Anwendungsbereich des § 17 AVG hat ab dem 01.01.2021 das Amt für Betrugsbekämpfung über die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht zu entscheiden.
VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062