Ist eine Abgabenfestsetzung z.B. die Festsetzung der Einkommensteuer mittelbar von der Erledigung eines Feststellungsantrages (Einbringung einer Feststellungserklärung) abhängig, so ist die Abgabenfestsetzung auch nach Eintritt der Verjährung vorzunehmen, wenn die Einbringung der Feststellungserklärung vor Eintritt der Bemessungsverjährung erfolgte.
VwGH 15.12.2021, Ra 2020/15/003