Ein derartiger Nachweis oder die entsprechende Glaubhaftmachung muss auch die näheren Umstände der Teilwertminderung bekanntgeben, dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe in welchem Wirtschaftsjahr die Teilwertminderung des Wirtschaftsgutes eingetreten ist.
Besteht für Beteiligungen kein Kurswert, so ist der Teilwert einer Beteiligung durch eine Unternehmensbewertung zu bestimmen, die auf wissenschaftlich anerkannten Methoden basiert.
VwGH vom 10.6.2021, Ro 2019/15/0007, VwGH vom 23.1.2020, Ra 2018/15/0109