Die Unbilligkeit kann nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgte. Die Unbilligkeit kann ausschließlich in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgaben selbst betreffen. Einwände, welche im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären können nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt werden.
VwGH 04.06.2020, Ra 2019/15/0117