Für Elektrofahrzeuge kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn deren Anschaffungskosten den Betrag von EUR 40.000,00 nicht übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.b EStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 2 KStG).
Dasselbe gilt für Elektrofahrzeuge deren Anschaffungskosten höher als EUR 40.000,00 aber höchstens EUR 80.000,00 sind. In diesem Fall ist für derartige Fahrzeuge aber ein entsprechender Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 zu berücksichtigen.
Beispielhaft ergibt sich für ein Elektrofahrzeug, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird und einen Anschaffungswert von EUR 72.000,00 hat, folgende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung.
Es darf gemäß § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 Vorsteuer in der Höhe von EUR 12.000,00 in Abzug gebracht werden. (EUR 72.000,00 : 1,2 x 20,00 %)
Die Anschaffungskosten die ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind, dies sind EUR 32.000,00 (EUR 72.000,00 – EUR 40.000,00) sind im Jahr der Anschaffung mit dem Nettowert gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 als Eigenverbrauch zu versteuern
Berechnung:
EUR 32.000,00 : 1,2 = EUR 26.666,67 netto hievon 20,00 % USt = EUR 5.333,33
Der Eigenverbrauch in der Höhe von EUR 5.333,33 kompensiert demzufolge die geltend gemachte Vorsteuer in der Höhe von EUR 12.000,00, sodass sich saldiert zu Gunsten des Erwerbers des Elektroautos eine Umsatzsteuergutschrift in der Höhe von EUR 6.666,67 (EUR 12.000,00 abzgl. EUR 5.333,33) ergibt.
Dieser Betrag entspricht tatsächlich der Vorsteuer aus dem ertragsteuerlich anzuerkennenden Anschaffungskosten in der Höhe von EUR 40.000,00 brutto (EUR 40.000,00 : 1,2 x 20,00 % = EUR 6.666,67).
Übersteigen die Anschaffungskosten des Elektrofahrzeuges den Betrag von EUR 80.000,00 entfällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zur Gänze.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber Luxuselektrofahrzeuge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.