Gewerblicher Grundstückshandel und daraus folgend Einkünfte aus Gewerbebetrieb, demzufolge nicht der Immobilienertragsteuer unterliegende zufällige Liegenschaftsverkäufe im Rahmen der Vermögensverwaltung, liegen jedenfalls auch dann vor, wenn ein geplantes Bauprojekt tatsächlich nicht realisiert werden konnte, aber der innere Entschluss zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit (z.B. Existenz einer Gewerbeberechtigung, Beantragung einer Baubewilligung etc.), auch schon in der Vorbereitungsphase ausreichend nach außen in Erscheinung getreten ist.