· Frühestens anlässlich der Einreichung der Körperschaftsteuer -oder Einkommensteuererklärung 2019 kann die Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage beantragt werden.
· Bis zur Einreichung der Körperschaftsteuer -oder Einkommensteuererklärung 2019 kann die Herabsetzung der Körperschaftsteuer -oder Einkommensteuervorauszahlungen beantragt werden.
· Frühestens anlässlich der Einreichung der Körperschaftsteuer -oder Einkommensteuererklärung 2020 kann der Verlustrücktrag beantragt werden.
Da die COVID- 19 – Rücklage ein vorgezogener Verlustrücktrag ist, darf der so berücksichtigte Verlust des Jahres 2020 nicht nochmals bei der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden und ist demzufolge im Rahmen der Ermittlung der Gesamteinkünfte wieder hinzuzurechnen. Ein danach noch verbleibender noch nicht ausgeglichener Verlust kann im Wege des Verlustrücktrages berücksichtigt werden. Dadurch kann es zu einer zweimaligen Änderung des Körperschaftsteuer -oder Einkommensteuerbescheides 2019 kommen. Zunächst bei der COVID-19-Rücklage und dann bei der Berücksichtigung des Verlustrücktrages.
Der Antrag in der Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuererklärung 2019 eine COVID-19-Rücklage berücksichtigen zu dürfen ist ein von der Körperschaftsteuer -oder Einkommensteuererklärung 2019 unabhängiger gesonderter Antrag (Formular- CoV 19-RL-(ZE)-PDF-2019).
Die COVID-19-Rücklage beträgt bis zu 30,00 % des nach dem Steuertarif zu versteuernden positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 nicht festgesetzt wurden oder EUR 0,00 betragen oder die Körperschaftsteuer in der Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurde. Der voraussichtliche Verlust für 2020 muss nicht glaubhaft gemacht werden, allerdings muss der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 voraussichtlich negativ sein.
Die COVID-19-Rücklage beträgt bis zu 60,00 % des nach dem Steuertarif zu versteuernden positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, maximal aber die Höhe des voraussichtlichen Verlustes 2020, der in diesem Falle glaubhaft zu machen ist. In beiden vorgenannten Fällen darf die Rücklage maximal EUR 5.000.000,00 betragen.
Verlustrücktrag, COVID-19-Rücklage und nachträgliche Herabsetzungen für Körperschaftsteuer -oder Einkommensteuervorauszahlungen 2019 bedingen die gesetzlich gewünschte vorgezogene Verlustberücksichtigung. Sämtlich Maßnahmen (Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage, Berücksichtigung des Verlustrücktrages und Herabsetzungsantrag für die Vorauszahlungen 2019) sind jeweils antragsgebunden.
Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO durch die Abgabenbehörde setzt zwingend die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus. Die Unbilligkeit kann nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgte. Die Unbilligkeit kann ausschließlich in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgaben selbst betreffen. Einwände, welche im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären können nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt werden.
VwGH 04.06.2020, Ra 2019/15/0117