Obgleich Begründungsmängel z.B. eine fehlende Begründung der Ermessensübung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich sanierbar sind, ist eine derartige Sanierung nicht möglich, insbesondere bei Wiederaufnahmeverfügungen gemäß § 303 BAO und gemäß § 201 BAO oder bei amtswegigen Aufhebungen von Bescheiden gemäß § 299 BAO.
Das Sanierungsverbot von Begründungsmängel bei Bescheiden gemäß § 303 BAO, gemäß § 201 BAO und gemäß § 299 BAO führt zwingend zu einem falschen Spruch, der mit den Mängeln behafteten Bescheide. Derartige Bescheide sind zwingend ersatzlos aufzuheben.
VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0063, VwGH 13.09.2018, Ro 2016/15/0012
VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, VwGH vom 26.04.2012, 2009/15/0119