Das Pauschalentgelt für ein Sonderabonnement (Zeitschrift für 1 Jahr und Jahresvignette für PKW bis 3,5 t) ist zwingend im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.
Der Zeitungsverlag erbringt tatsächlich zwei selbständige voneinander getrennte Hauptleistungen, welche unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen.
Die erste Hauptleistung ist die Lieferung der Tageszeitung, die dem 10,00 %-igen Steuersatz unterliegt.
Die zweite Hauptleistung ist die Lieferung der Vignette, die dem 20,00 %-igen Steuersatz unterliegt.
Als Preis für die Vignette ist deren offizieller Marktpreis, nämlich jener, der in der Vignettenpreisverordnung festgelegt ist, zu berücksichtigen.
Ob des Aufteilungsgebotes kann daher nur die anteilige tatsächlich auf den Preis der Zeitschrift entfallende Umsatzsteuer in der Höhe von 10,00 % als Vorsteuer geltend gemacht werden, dies unter der Voraussetzung, dass die Zeitschrift zB: als Wartezimmerlektüre tatsächlich betrieblich genutzt wird.
Als Preis für die Zeitschrift ist die Differenz zwischen dem Pauschalentgelt und dem offiziellen Marktpreis der Vignette zu berücksichtigen.
(VwGH 13.09.2018, Ra 2016/15/0039)