Für die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, auch eines künstlerischen Fotografen ist gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1994 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Für die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, auch eines künstlerischen Fotografen ist gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1994 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz ist auch dann anzuwenden, wenn der Künstler selbst seine Kunstwerke verkauft, da der Begriff Tätigkeit sich auch auf die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Künstlers erstreckt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist auch die Tätigkeit eines Fotografen eine künstlerische, und zwar dann, wenn sie nach Gestaltungsprinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind.
(VwGH 21.03.2018, Ro 2015/13/0010)