Die Festsetzungsfreigrenze von EUR 50,00 gemäß § 212 Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BAO) für Aussetzungszinsen und gemäß § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) für Stundungszinsen gilt für die gesamte ausgesetzte oder gestundete Abgabenschuld und ist nicht einer abgabenbezogenen Betrachtung zu unterziehen.
Dies bedeutet, die Grenze gilt nicht je Abgabenart, sondern jeweils für die zur Einhebung ausgesetzten oder gestundeten Abgabenarten insgesamt.