Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), als auch die Verwaltungspraxis gehen anlässlich der Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 von einer größenmäßigen Beschränkung aus.
Die Verwaltungspraxis, die durch die Einkommensteuerrichtlinien bestätigt wird, nimmt eine starre Grenze von 1.000 qm (steuerbefreiter Teil der Gesamtfläche) an.
Der die Fläche von 1.000 qm übersteigende Grundanteil wird als steuerpflichtig (Immobilienertragsteuer) beurteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine derartige starre Grenze bis dato nicht angenommen, sondern stets bestätigt, dass jener Teil der Grundfläche steuerbefreit ist, der üblicherweise der Verkehrsauffassung entsprechend als Bauplatz notwendig ist.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hält sich streng an die 1.000 qm-Grenze, obwohl sich diese tatsächlich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) ableiten lässt.
Es bleibt bis zu einer Entscheidung des VwGH im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 30.03.2022, RV/5100981/2017) abzuwarten, ob der VwGH nunmehr auch die starre Grenze von 1.000 qm bei seinen Erkenntnissen berücksichtigt, obwohl er diese starre Grenze in der Vorjudikatur nicht zur Anwendung brachte.
BFG 30.03.2022, RV/5100981/2017