Ob eine Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag zu passivieren ist oder nicht, hängt ausnahmslos von der Kenntnis des Verpflichteten (Schuldners) über den konkreten Umfang/Bestand der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ab, d.h. spätestens zum Bilanzerstellungszeitpunkt muss dem Verpflichteten bekannt gewesen sein, dass am Bilanzstichtag eine entsprechende Verbindlichkeit bestand.
(VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0023)