Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wurde ein befristeter Nullsteuersatz (dieser entspricht einer Umsatzsteuerbefreiung, die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt) für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen in § 28 Abs 62 und 63 UStG 1994 beschlossen.
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind folgende:
- Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr oder die Installation erfolgt an bzw. gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage.
- Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage beträgt nicht mehr als 35 kW (peak).
- Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen oder Körperschaften genutzt werden.
- Für die betroffene Photovoltaikanlage darf bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss eingebracht worden sein.
Der Nullsteuersatz kommt nur für Lieferungen und Installationen von Photovoltaikmodulen zur Anwendung, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2026 erfolgen. Sohin ist der Nullsteuersatz auf zwei Jahre befristet.