Das HSchG normiert, dass Unternehmen mit zumindest 50 Arbeitnehmern, aber auch Unternehmen, die in sogenannten sensiblen Sparten (z.B.: Finanzdienstleistungen, Öffentliches Auftragswesen, Umweltschutz etc.) tätig sind, eine interne Meldestelle einzurichten haben.
Die Hinweisgeber (Whistle-Blower) werden durch die Bestimmungen des HSchG vor Repressalien am Arbeitsplatz, wie zB. Kündigung, Suspendierung, Gehaltskürzung und Disziplinarmaßnahmen geschützt.
Das HSchG normiert, dass Unternehmen mit zumindest 50 Arbeitnehmern, aber auch Unternehmen, die in sogenannten sensiblen Sparten (z.B.: Finanzdienstleistungen, Öffentliches Auftragswesen, Umweltschutz etc.) tätig sind, eine interne Meldestelle einzurichten haben.
Die Hinweisgeber (Whistle-Blower) werden durch die Bestimmungen des HSchG vor Repressalien am Arbeitsplatz, wie zB. Kündigung, Suspendierung, Gehaltskürzung und Disziplinarmaßnahmen geschützt.