In diesem Falle ist die Lieferung der Sonderausstattung sowie die Grundstückslieferung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 ein steuerfreier Umsatz.
BFG 4.3.2020, RV/7104503/2017
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In diesem Falle ist die Lieferung der Sonderausstattung sowie die Grundstückslieferung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 ein steuerfreier Umsatz.
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