Für die steuerliche Anerkennung von Kurskosten als Betriebsausgabe und/oder Werbungskosten ist es der Finanzbehörde nicht gestattet zu differenzieren ob der Steuerpflichtige an einem Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Veranstaltungsort teilgenommen hat.
Die Kurskosten sind, wenn diese grundsätzlich als Betriebsausgabe und/oder Werbungskosten anzuerkennen sind, unabhängig davon anzuerkennen, ob der Kurs an einem anderen Ort oder am Wohnort des Steuerpflichtigen abgehalten wurde.
VwGH 19.12.18, Ra 2018/15/0043