Im Zusammenhang mit der Immobilienertragssteuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, dass diese Befreiungsbestimmung nicht auf den unentgeltlichen Erwerber des selbst hergestellten Gebäudes übergeht.
Die Befreiungsbestimmung ist demzufolge entsprechend der Gesetzeslage eng nach ihrem Wortsinn auszulegen. Dies bedeutet, dass der unentgeltliche Erwerber (Geschenknehmer) die Befreiungsbestimmung nicht in Anspruch nehmen kann.
(BFG 22.11.2018, RV 5100552/2016)
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Immobilienertragsteuer Herstellerbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988