Weist das einzubringende Vermögen des Einzelunternehmens welches gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eingebracht werden wird keinen positiven sondern negativen Verkehrswert auf, ist die Einbringung als missglückt zu betrachten.
In diesem Falle kommen die steuerlichen Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) nicht zur Anwendung.
Der im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) angesprochene Verkehrswert ist ein objektivierter Unternehmenswert, der sich der Parteiendisposition entzieht.
VwGH 27.02.2019, Ro 2017/15/0031