Art. 168 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSyst-RL) ist so zu interpretieren, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, dies ohne, dass die Steuerverwaltung nachweisen muss, dass der Steuerpflichtige eine Mehrwertsteuerhinterziehung begangen hat oder von dieser wusste oder von dieser wissen hätte müssen, wenn der Steuerpflichtige den wahren Lieferanten oder Leistenden nicht namhaft macht und nicht nachweist, dass dieser steuerpflichtig ist bzw. zum Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung der Leistung steuerpflichtig war.
EuGH 09.12.2021, Kemwater ProChemie s.r.o., C-154/20