Das Recht zum Vorsteuerabzug für Gegenstände, auch für Immobilien und Dienstleistungen, die unter der Absicht mit ihnen besteuerte Umsätze zu erzielen, erworben wurden, bleibt auch dann aufrecht, wenn die ursprünglich geplanten umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten aufgrund von Umständen, die der Steuerpflichtige nicht beeinflussen konnte, tatsächlich nicht zur Umsetzung gelangten.
EuGH 12.11.2020, C-734/19, ITH Commercial Timisoara SRL