Erfolgt im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO eine vorläufige Festsetzung einer Abgabe für ein Kalenderjahr und ist zum Zeitpunkt der Außenprüfung die Frist (Quotenregelung) für berufsmäßige Parteienvertreter für die Abgabe von Steuererklärungen für das geprüfte Kalenderjahr noch nicht abgelaufen, findet keine Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch den Steuerpflichtigen statt.
Dies auch dann nicht, wenn die Abgabenerklärungen für das prüfungsgegenständliche Kalenderjahr zwar nach Beendigung der Außenprüfung gemäß § 147 BAO, aber vor Ablauf der den berufsmäßigen Parteienvertretern eingeräumten Frist für die Abgabe von Steuererklärungen (Quotenregelung) beim zuständigen Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe eingereicht werden.
Sohin wird im gegenständlichen Fall auch nicht der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
BFG von 16.06.2020, RV7300010/2020