Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, das bei Unternehmern (Unternehmer gemäß § 1 UGB) im Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert war.
Voraussetzung für die Beantragung einer Investitionsprämie ist, dass für die begünstigten Investitionen in der Zeit vom 01.08.2020 bis 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden bzw. gesetzt werden.
Maßnahmen die vor dem 01.08.2020 gesetzt wurden sind förderungsschädlich.
Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
Eine Anfrage der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und bei der dem Ministerium zugeordneten Förderungsstelle Austria Wirtschaftsservice (aws) wurde wie folgt beantwortet:
„Die/der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer kann nicht im Namen des antragsstellenden Unternehmens das Förderungsansuchen stellen“
Bitte beachten Sie diesen Umstand und stellen Sie, soweit die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, den Antrag auf Zuerkennung der Investitionsprämie jedenfalls selbst fristgerecht vor dem 28.02.2021.
Für den Förderungsantrag verwenden Sie bitte folgenden Link:
https://foerdermanager.aws.at/#/