Ohne weiteren Antrag werden die Beiträge Februar bis April 2020 ebenfalls verzugszinsenfrei von der Österreichischen Gesundheitskasse bis 15.01.2021 gestundet.
Sollte der beitragspflichtige Unternehmer die vorgenannten Beiträge nicht am 15.01.2021 bezahlen können, so kann er auf Antrag diese Beiträge beginnend mit Februar 2021 und endend mit Dezember 2021 in elf Teilbeträgen bezahlen. Derartige Anträge sind erst ab Jänner 2021 möglich.
Für die Beiträge Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Für derartige Stundungsanträge werden Verzugszinsen verrechnet.
Anträge für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2020 können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli 2020) bei der ÖGK eingebracht werden.
Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten, die den beitragspflichtigen Unternehmer zur Einbringung von Stundungsanträgen zwingen, sind der ÖGK gegenüber glaubhaft zu machen.
Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31.08.2020 erfolgt de facto automatisch, da Einbringungsmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt von der ÖGK ausgesetzt wurden. Die monatlichen mBGM sind fristgerecht bei der ÖGK zu melden, da ohne fristgerechte Meldung der mBGM Raten- u. Stundungsanträge nicht bearbeitet werden.
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung, sind von Stundungs- bzw. Ratenvereinbarungen ausdrücklich ausgenommen. Diese Beiträge sind jeweils bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Dies gilt sowohl für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 als auch Mai bis Dezember 2020.