Für jenen Fall, dass gewerberechtliche Geschäftsführer keine unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft oder keine vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Kapitalgesellschaft sind, sondern die gewerberechtliche Geschäftsführung als Arbeitnehmer der Gesellschaft ausüben, können derartige Arbeitnehmer nicht zur Kurzarbeit angemeldet werden, wenn durch die Kurzarbeit die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden fällt.
Derartige Arbeitnehmer können aber bei der Gewerbehörde als gewerberechtliche Geschäftsführer abgemeldet werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass Einzelunternehmer maximal einen Monat ihr Gewerbe ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausüben dürfen.
Gesellschaften können ihr Gewerbe ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer bis zu maximal 6 Monate ausüben. Nach Ablauf der Fristen sind die alten gewerberechtlichen Geschäftsführer oder neue gewerberechtliche Geschäftsführer zu bestellen und bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.