Fehlt in einem Wiederaufnahmebescheid die Begründung für die Wiederaufnahme, kann dies weder durch die Beschwerdebehörde, noch durch die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren, aber auch nicht im Vorlagebericht saniert werden. Dies bedeutet, dass es ein ausdrückliches Nachholungsverbot für die Bekanntgabe eines Wiederaufnahmegrundes gibt.
(BFG 13.08.2018, RV/7105605/2017)