Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nunmehr klar festgestellt, dass keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) von der zuständigen Finanzbehörde und der zuständigen Gemeinde der Kapitalgesellschaft verrechnet werden dürfen, wenn der wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter die Kosten für seine Privatnutzung des Kraftfahrzeuges der Kapitalgesellschaft ersetzt.
(VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003)