Ändert sich die Rechtsprechung und gewinnt die Finanzbehörde daraus Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten in eigenständiger Weise so stellt dies keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) dar. Eine geänderte Rechtsprechung ist niemals ein Wiederaufnahmegrund.
(BFG 18.01.2018, RV/7106032/2015)