Die Abgabenbehörde ist im Abgabenverfahren, ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf, berechtigt festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 2. Satz Bundesabgabenordnung (BAO) hinterzogen sind. Die Abgabenbehörde darf diese Feststellung aber nicht auf der Grundlage einer ausschließlich objektiven Abgabenverkürzung treffen, sondern muss in nachprüfbarer Weise festgestellt haben, dass Vorsatz, d.h. eine subjektive Tatseite vorliegt.
In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat die Abgabenbehörde die Beurteilung im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung vorzunehmen.
(VwGH 14.09.2017, Ro 2015/15/0027)