Wird in einer Rechnung, welche eine liefernde oder leistende Unternehmung ausstellt, keine Anschrift des Ortes der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Unternehmung angegeben, die Lieferung oder Leistung aber tatsächlich erbracht, so steht dem Empfänger der Lieferung oder Leistung der Vorsteuerabzug jedenfalls zu.
(EuGH 15.11.2017, Geissel, C-374/16 und C-375/16)