Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist eine Bilanz zu berichtigen, wenn Sie nicht den Allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist eine Bilanz zu berichtigen, wenn Sie nicht den Allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder den zwingenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) entspricht.
Eine Bilanzberichtigung hat zwingend stets dann zu erfolgen, wenn Bilanzpositionen fehlen, die ob gesetzlicher Bestimmungen zwingend in der Bilanz aufzunehmen gewesen wären.
(VwGH 27.04.2017, Ra 2016/15/0026)