So muss für eine verdeckte Gewinnausschüttung eine subjektive Willensentscheidung beinhalten, die darauf abzielt, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter, Geschäftsführer oder einem anderen diesen Personen zuzurechnenden Dritten (z.B. Verwandte, etc.) einen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lassen will.
Der gegenständlichen Entscheidung liegt zugrunde, dass ursprünglich ein Dienstverhältnis mit zwei 25,00 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern der revisionswerbenden GmbH bestand. Infolge eines Erbfalles, mit welchem die Gesellschaftsanteile der beiden Geschäftsführer auf je 45,00 % erhöht wurden, nahm die revisionswerbende GmbH die Beendigung des Dienstverhältnisses an und zahlte die Abfertigung an die Geschäftsführer aus. Die Finanzbehörde vertrat jedoch die Ansicht, dass dies im sachverhaltsgegenständlichen Fall zu Unrecht erfolgte und die Auszahlung als fremdunüblich, sohin als verdeckte Gewinnausschüttung, zu qualifizieren ist. Der VwGH stellte dazu fest, dass ohne nähere Prüfung und Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die revisionswerbende Gesellschaft vom „Nichtvorliegen des Anspruchs ausgegangen sei und daher der getätigte Fremdvergleich durch die Finanzbehörde unzulässig ist. Vielmehr betonte das Höchstgericht (VwGH), dass für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auch der subjektive auf die Vorteilsgewährung gerichtete Willen entscheidend ist. Derartige Feststellungen wurden im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht getroffen, weshalb die revisionswerbende GmbH obsiegte. Daraus kann die zwingende Schlussfolgerung gezogen werden, dass es ohne Vorliegen eines subjektiven Willens dem Geschäftsführer etc. einen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lassen zu wollen, keine verdeckte Gewinnausschüttung gibt.
(VwGH 26.04.2017, Ra 2015/13/0049)