Wir machen höflichst darauf aufmerksam, dass unsere Gesellschaft im Zusammenhang mit der Registrierung Ihrer manipulationssicheren Registrierkasse im Finanz-Online- System gerne bereit ist, Ihnen beziehungsweise Ihrem Registrierkassenlieferanten behilflich zu sein.
Bitte beachten Sie, dass die Frist 31.03.2017 schon abgelaufen ist und veranlassen Sie - soweit dies noch nicht geschehen ist - die zeitnahe Registrierung Ihrer Registrierkasse im Finanz-Online!
Ersuchen Sie Ihren Registrierkassenlieferanten uns in dieser Angelegenheit fernmündlich zu kontaktieren.
Seit 01.01.2016 sind alle Barumsätze (Bareingänge und Barausgänge) zum Zwecke der Losungsermittlung einzeln zu erfassen (Einzelaufzeichnungspflicht) und für sämtliche Lieferungen und Leistungen Belege auszustellen. (Belegerteilungspflicht). Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mittels Kredit- und Bankomatkarte, sowie Mobiltelefone, Pay- Life Quick Zahlungen, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen.
Erzielt ein Betrieb mehr als EUR 7.500,00 seiner Jahresumsätze in bar und beträgt sein jährlicher Gesamtumsatz mehr als EUR 15.000,00, ist dieser Betrieb verpflichtet seine Bareinnahmen einzeln mit einer elektronischen Registrierkasse zu erfassen.
Vereinnahmung Bareinnahmen
-Erfassung in der Registrierkasse
- Belegerteilung
Ab 01.04.2017 müssen die Registrierkassen eine manipulationssichere Sicherheitseinrichtung haben.
Registrierkassen müssen somit ab 01.04.2017 neben dem Datenerfassungsprotokoll (Kassajournal) einen Umsatzzähler aufweisen und über einen AES-Schlüssel zur Verschlüsselung dieses Umsatzzählers verfügen. Die Registrierkasse muss zumindest auf einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit , die jeweils ein dem Unternehmer zugeordnetes Zertifikat besitzt zugreifen, sowie die Erstellung von Belegen mittels Belegdrucker oder durch Aussendung eines elektronischen Beleges auslösen können.
Jede Registrierkasse muss seit 01.01.2016 über ein Datenerfassungsprotokoll (Aufzeichnungen über die Daten pro Umsatz) verfügen, dass auf einen externen Datenträger exportierbar ist. Auf diesem Datenerfassungsprotokoll sind wie folgt auszuweisen:
1.) Leistender Unternehmer
2.) Laufende Belegnummer
3.) Tag der Belegerstellung
4.) Waren-/Leistungsbeschreibung
5.) Betrag der Barzahlung
zusätzlich ab 01.04.2017
6.) Kassen-ID-Nummer
7.) Datum und Uhrzeit
8.) Einzelumsatz nach Steuersätzen
9.) Stand des Umsatzzählers
10.) Seriennummer Signaturzertifikat
11.) Signaturwert des vorherigen Barumsatzes
12.) Signaturwert des betreffenden Barumsatzes
Die Sicherheitseinrichtung muss die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen mittels einer kryptografischen elektronischen Signatur jedes Barumsatzes gewährleisten.
Die Signatur wird maschinenlesbar zB mittels einem QR-Code angedruckt. Jeder Barumsatz wird mit dem vorherigen Barumsatz verkettet.
Am Anfang dieser Kette wird ein sogenannter Startbeleg mit einer vom Finanzamt via FinanzOnline eigens erteilten Signatur, die unter anderem die Kassenidentifikationsnummer (diese wird vom Unternehmer zur Identifikation seiner Kassa einmalig vergeben) erteilt.