Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestimmt, dass der Abgabenpflichtige, welcher Betriebsausgaben für schwer erfassbare Leistungen geltend macht eine besonders exakte Leistungsbeschreibung vorlegen muss, um die Zahlungen als Betriebsausgabe anerkannt zu bekommen.
Schwer erfassbare Leistungen sind z.B. Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Bemühungen und Ähnliches. Die Leistungsbeschreibung hat eine detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen, welche geeignet ist den Betriebsausgabencharakter zu bestÄtigen, zu umfassen. VwGH 2013/15/0274 vom 15.09.2016